Glossar: Landschaftsplan
Der Landschaftsplan bildet auf örtlicher Ebene die Grundlage für alle Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung. Er ist ein Rechtsplan, der von den Kreisen oder kreisfreien Städten aufgestellt und als Satzung beschlossen wird. In ihm werden Schutzgebiete und Schutzobjekte festgesetzt, Zweckbestimmung für Brachflächen, besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgelegt. Arten- und Biotopschutz, Naturerlebnis und Erholung sowie die Regulation und Regeneration von Boden, Wasser und Luft sind weitere Ziele des Plans.
Er dient dazu, unsere Freiräume, vor allem in Verdichtungsgebieten, zu sichern und zu entwickeln. So bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz eindeutig:
"Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind."
Zur örtlichen Erreichung dieser Ziele sind laut Gesetz Landschaftspläne aufzustellen.
Die Landschaftspläne umfassen in einem Ballungsraum zwangsläufig auch Flächen, die durch vorangegangene Nutzungen stark anthropogen überformt sind, also keine "ursprüngliche Natur" mehr darstellen. In einigen Bereichen dieser Flächen kann beobachtet werden, dass Relikte vorangegangener industrieller Nutzungen wie Brachflächen, Halden, Abgrabungen usw. in manchen Fällen von Tieren und Pflanzen, deren natürliche Lebensräume verschwunden bzw. selten geworden sind, als Ersatzstandorte angenommen werden. Auch auf solche Gegebenheiten sollte bei Planungsüberlegungen vermehrt Rücksicht genommen werden und ein geregeltes Nebeneinander von menschlicher Nutzung und Naturschutz möglich gemacht werden.
Landschaftspläne bestehen aus einem Entwicklungs- und einem Festsetzungsteil in Text und Karten. Die Entwicklungsziele beschreiben die Grundzüge der zukünftigen Landschaftsentwicklung mit ihren landespflegerischen Absichten und Aufgaben. Sie entsprechen in der Wirkung dem Flächennutzungsplan, d.h. sie sind behördenverbindlich.
Die unterschiedlichen Entwicklungsziele und die Abgrenzungen der einzelnen Entwicklungsräume werden flächendeckend für den räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans in der Entwicklungskarte dargestellt.
- Entwicklungsziel 1.1
"Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" - Entwicklungsziel 1.2
"Erhaltung einer für Sport, Freizeit und Erholung gut ausgestatteten Landschaft" - Entwicklungsziel 1.3
"Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung bzw. bis zur Realisierung von Grünflächen entsprechend der verbindlichen Bauleitplanung" - Entwicklungsziel 1.4
"Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Bauflächen durch die Bauleitplanung" - Entwicklungsziel 2
"Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen" - Entwicklungsziel 3
"Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft"
In der Festsetzungskarte werden die zur Erreichung der Entwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen festgesetzt. Es sind: Schutzausweisungen, Zweckbestimmungen für Brachflächen, besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Die Maßnahmen sind anhand von Planzeichen in die Festsetzungskarte eingetragen.
Schutzausweisungen sind die Festsetzung von:
- Naturschutzgebieten
- Landschaftsschutzgebieten
- Naturdenkmalen
- Geschützten Landschaftsbestandteilen
Dabei werden jeweils der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote bestimmt. Die Festsetzung des Landschaftsplans haben für jedermann gültige unmittelbare Wirkungen. Grundlage für die Landschaftspläne bildet das Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Umsetzung des Landschaftsplans erfolgt durch Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die konkreten Einzelmaßnahmen werden im Rahmen von Durchführungsplanungen gesondert erarbeitet, vorgestellt und beraten.
Die wichtigsten Schutzgebiete:
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen sowie wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche ausgewiesen oder eines Landschaftsbestandteils.
In den Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Naturschutzgebiete in Gelsenkirchen sind z.B. im Norden "Haus Oberfeldingen" und "Breiker Höfe" sowie im Süden "Hafen Grimberg" und "Mechtenberg".
Landschaftsschutzgebiete
Der Landschaftsschutz umfasst Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung und Pflege der natürlichen und kulturellen Eigenart der Landschaft.
Die Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen u.a. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, sowie Tiere und Pflanzen besonders geschützt werden. Sie haben häufig eine besondere Bedeutung für die Erholung.
In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Hierzu zählen insbesondere Eingriffe wie z.B. das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen oder deren Nutzung, Änderung von Gewässern, Ausschachtungen, und Aufschüttungen, Wegwerfen, Abladen oder Lagern von landschaftsfremden Stoffen oder Gegenständen, die Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen (Baumschutz) und Pflanzen ohne ausdrückliche Genehmigung.


Stadtplanung in Gelsenkirchen
Stadterneuerung